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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Im letzten AWA haben wir Sie über die Befristung von Arbeitsverträgen informiert. Dazu noch eine Ergänzung: Sie können laufende Arbeitsverhältnisse auch nachträglich befristen, allerdings immer mit Sachgrund. In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 18.01.2017, Aktenzeichen: 7 AZR 236/15): Ein Arbeitgeber hatte einer Angestellten 15 Jahre vor Erreichen des Renteneintrittsalters finanzielle Vorteile zugesagt, wenn sie das Unternehmen bereits fünf Jahre vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres verlasse. Der entsprechende Vertrag war von der Angestellten zwar zwei Jahre später unterzeichnet worden. Dem BAG zufolge aber ist „allein die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstiges Vertragsänderungsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, [...] kein Sachgrund dafür, das geänderte Arbeitsverhältnis auch zu befristen.“ Die Befristungsvereinbarung wurde trotz Angebotsannahme und der finanziellen Vorteile für unwirksam erklärt.

Der D21-Digital-Index-Studie zufolge fühlen sich 32% der Deutschen ab 14 Jahren (n=2.035) von der Dynamik und Komplexität der Digitalisierung überfordert (Personen der Altersklasse „50Plus“: 42%). Schulungen und Weiterbildungen werden jedoch nur in 15% der Fälle z.B. durch den Arbeitgeber bezahlt (30- bis 49-Jährige: 24%). Da die Digitalisierung auch Ihre Apotheke nicht ausklammert, sollten Sie über Maßnahmen nachdenken, die Ihre Mitarbeiter „digital fit“ machen und halten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(07):2-2