Dr. Michael Brysch
Laut Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe dürfen Versandapotheken das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen (Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen: 4 U 87/17). Dies nämlich hatte die Online-Apotheke Apovia in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getan. Sie verteidigte sich damit, dass ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei, diese also „rechtlich verderben“. Und für den Versand schnell verderblicher Waren gebe es gesetzlich kein automatisches Widerrufsrecht.
Schon das Landgericht Konstanz hatte erklärt, dass nicht ausnahmslos alle verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamente schnell verdürben. Eine entsprechende Widerrufsausschlussklausel bei Fernabsatzverträgen benachteilige Kunden also unangemessen. Diese Auffassung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Damit Verbraucher Informations- und Beratungsmöglichkeiten wie in einer stationären Apotheke nutzen können, untersagte das OLG dem Betreiber von Apovia zudem, eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben.
Wenn Sie als privat krankenversicherter Steuerpflichtiger Ihre Krankheitskosten selbst tragen, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können Sie diese Kosten laut Bundesfinanzhof nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigen (Urteil vom 29.11.2017, Aktenzeichen: X R 3/16).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(09):2-2