Helmut Lehr
Dass ein kostenfreier Parkplatz einen besonderen Wert haben kann, wird vielen Menschen oft erst dann richtig bewusst, wenn sie in Ballungszentren bzw. Innenstädten arbeiten und teils horrende Summen für ein Parkticket investieren müssen. Hat der Arbeitgeber auf seinem Geschäftsgrundstück ausreichend Platz für Mitarbeiterparkplätze, wird er sich über steuerliche Aspekte womöglich gar keine besonderen Gedanken machen. Dennoch lohnt es sich, die steuerliche Seite der Parkplatzüberlassung etwas genauer zu betrachten.
Zunächst gilt grundsätzlich, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Mitarbeiterparkplätzen durch den Arbeitgeber als lohnsteuerfreie Annehmlichkeit zu beurteilen ist, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht wird (vgl. Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980, Aktenzeichen: S 2351 – 1 – V B 3). Das gilt auch, wenn Sie als Arbeitgeber selbst Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmieten und Ihren Mitarbeitern kostenfrei überlassen. Die „Annehmlichkeit“ der Parkplatzbereitstellung unterliegt zudem nicht der Sozialversicherung. Und schließlich wird auch eine verbilligte Überlassung grundsätzlich steuerlich begünstigt, sofern nicht von einer Gehaltsumwandlung auszugehen ist.
Das Finanzgericht Köln hat zwar in der Vergangenheit entschieden, dass die Bereitstellung von Parkplätzen seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei (Urteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 11 K 5680/04). Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil allerdings erfreulicherweise nicht allgemein an (vgl. Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 017/2007). Dies gilt offenbar auch, wenn nur einzelne Mitarbeiter einen kostenfreien Stellplatz erhalten, insoweit also privilegiert werden.
Hinweis: Es lässt sich nicht ausschließen, dass einzelne Lohnsteuerprüfer diesen letzten Punkt zumindest thematisieren. Dann erscheint es ratsam, im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Finanzamt hinzuwirken – schließlich ist ein späteres Klageverfahren sehr risikobehaftet, wie das Urteil belegt.
Auslagenersatz ist lohnsteuerpflichtig
Ganz anders sieht die Sache aus, wenn Ihre Mitarbeiter Parkplätze in Apothekennähe selbst anmieten und Sie als Arbeitgeber die Parkgebühren erstatten. Wirtschaftlich ist der Sachverhalt zwar vergleichbar, der Auslagenersatz führt allerdings zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. In diesem Fall besteht grundsätzlich auch keine Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 15% zu pauschalieren, da die Parkgebühren mit der Entfernungspauschale abgegolten sind und somit auch ein gesonderter Werbungskostenabzug ausscheidet.
Hinweis: Nur wenn es sich bei den Parkgebühren um Nebenkosten einer „Dienstreise“ handelt, kommt eine lohnsteuerfreie Erstattung in Betracht.
Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus?
Die Überlassung von Stellplätzen kann auch auf die Umsatzsteuer durchschlagen. Erfolgt die Bereitstellung für den Mitarbeiter unentgeltlich, handelt es sich zwar dem Grunde nach um eine nicht umsatzsteuerbare Leistung, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Offiziell gilt dies aber nur für Parkplätze auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Mieten Sie indes Parkplätze an, die noch in unmittelbarer Nähe zur Apotheke liegen, und stellen Sie sie Ihren Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung, sollten Sie entsprechend argumentieren können.
Hinweis: Dürfen die Mitarbeiter den Stellplatz auch außerhalb der Dienstzeit nutzen, ist die „Umsatzsteuerfreiheit“ fraglich. Hier sollten Sie dann gegebenenfalls darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter den Stellplatz nur sehr gelegentlich privat in Anspruch nehmen und unter dem Strich die Nutzung während der Arbeitszeit weitaus überwiegt.
Verbilligte Überlassung führt zu Umsatzsteuerpflicht
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern Parkplätze gegen eine (selbst nur geringe) Kostenbeteiligung, liegt dem Bundesfinanzhof zufolge eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vor (Urteil vom 14.01.2016, Aktenzeichen: V R 63/14). Die Folge: Die Zuzahlungen der Mitarbeiter sind von Ihnen umsatzzuversteuern, was zu einer echten Zusatzbelastung führt.
Gegebenenfalls setzt das Finanzamt sogar eine noch höhere Bemessungsbasis für die Berechnung der Umsatzsteuer an, nämlich die Ihnen entstandenen Kosten, die zumindest bei einer Anmietung bekannt sind. Die Behörde argumentiert dann, dass die verbilligte Parkplatzüberlassung nicht überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Ein solches Interesse könnte aber insbesondere dann bestehen, wenn die Mitarbeiter ihre Fahrzeuge andernfalls – also ohne Bereitstellung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber – aufgrund eingeschränkter Parkzeiten mehrmals pro Arbeitstag umparken und deshalb zwangsläufig den Arbeitsplatz wiederholt verlassen müssten.
Hinweis: Die Parkplatzüberlassung ist natürlich auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Mitarbeiter ein marktübliches Entgelt zu entrichten haben. Die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen gilt nämlich ausdrücklich nicht für die „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.“
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(09):16-16