Helmut Lehr
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird häufig über die Höhe des Privatanteils eines Geschäftswagens gestritten. Etwa weil der Bruttolistenpreis für die Berechnung der 1%-Regelung nicht ganz klar ist oder ein Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. In besonderen Fällen setzt der Prüfer aber auch schon eine Stufe vorher an und versagt den Betriebsausgabenabzug für die Fahrzeugkosten zumindest teilweise, weil aus seiner Sicht ein unangemessen hoher „Repräsentationsaufwand“ vorliegt (vgl. §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz).
Ob es soweit kommt, hängt natürlich auch von Ihrer Argumentation ab. Fakt ist allerdings, dass es zahlreiche Finanzgerichtsurteile gibt, die sich mit der Frage beschäftigen, ob der jeweilige Geschäftswagen aus steuerlicher Sicht angemessen ist. Eine klare Linie lässt sich leider nicht erkennen.
Aktueller Fall: 100.000 € sind angemessen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mittelbar bestätigt, dass das Finanzamt die Anschaffungskosten für einen Sportwagen (Nettopreis: 180.000 €) auf 100.000 € „kürzen“ durfte (Urteil vom 13.09.2017; Aktenzeichen: 7 K 7234/15). Im Rahmen des Klageverfahrens ging es um den Vorsteuerabzug, der seitens des Finanzamts dementsprechend von 34.200 € auf 19.000 € vermindert worden war. Die für das Urteil maßgebende Vorschrift (§15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz) nimmt konkret Bezug auf die Vorgaben zum Betriebsausgabenabzugsverbot für „Repräsentationsaufwand“.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich u.a. auf den Durchschnittspreis der hierzulande verkauften neuen Pkw bezogen (27.189 € im Jahr 2014) und argumentiert, dass das zirka Vierfache des Betrages (nämlich 100.000 €, wie vom Finanzamt angesetzt) angemessen sein sollte – auch unter Berücksichtigung der Preise für Oberklassefahrzeuge. Andere Finanzgerichte haben es in der Vergangenheit auch für zulässig erachtet, wenn deutlich geringere Beträge als Basis für eine Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugskürzung angesetzt wurden.
Hinweis: Der Kläger, ein Steuerberater, hielt neben dem Sportwagen u.a. noch einen Mercedes in seinem Betriebsvermögen, den er für 124.000 € (netto) erworben hatte.
Argumente für ein „teures“ Fahrzeug
Es ist natürlich fraglich, ob der Durchschnittspreis aller hierzulande verkauften Fahrzeuge sachdienlich ist, um die Angemessenheit der Kosten eines Geschäftswagens zu verargumentieren. So verfügen z.B. zwei von drei Berufstätigen mit einem Jahresgehalt von mehr als 150.000 € über einen Firmenwagen, der im Durchschnitt 65.000 € kostet (vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 11.02.2018, S. 37). Hilfreich könnte insoweit auch ein Hinweis auf den aktuellen Firmenwagenmonitor 2017 sein, der entsprechende Werte nach Branchen und Einkommen detailliert darstellt (vgl. www.compensation-partner.de/downloads/firmenwagenmonitor-2017.pdf).
Hinweis: Dem Grunde nach dürfte der klassische Geschäftswagen des Apothekers im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht zu unangemessenen Betriebsausgaben führen, auch wenn es sich um einen Wagen der „einfachen“ Oberklasse handelt. Die Finanzämter halten allerdings ab und an auch den durchschnittlichen Gewinn/Umsatz im Blick und setzen die Anschaffungskosten des Fahrzeugs dazu in Relation. Kritisch wird es mitunter, wenn gleich mehrere „hochpreisige“ Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(09):18-18