Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Eine Reiseabbruchsversicherunghaftet bei coronabedingter Annullierung eines Fluges nicht für die Kosten eines Ersatzfluges. Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit die Klage gegen einen Reiseversicherer abgewiesen (AZ 275 C 23753/20).

Der Kläger hatte bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete und Naturkatastrophen mit abdeckte. Der Kläger buchte am 04.03.2020 eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis zum 29.03.2020. Die Fluggesellschaft strich am 24.03.2020 aufgrund coronabedingter Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger Rückflüge und stellte die Kosten von 3.610 € dem Versicherer in Rechnung.

Der Kläger argumentierte, bei der Corona-Pandemie handle es sich um eine Naturkatastrophe, die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie sei nicht genannt worden.

Die zuständige Richterin gab der Beklagten Recht: Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. Es handelte sich um staatliche Schutzmaßnahmen, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt. Bei solchen liegt begrifflich keine Naturkatastrophe vor. Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(01):2-2