Grundsteuerreform: Abgabefrist beginnt am 1. Juli

Letzter Weckruf an alle Grundstückseigentümer!


Andreas Engeln

Vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 müssen alle Grundstückseigentümer eine sog. „Feststellungserklärung“ mit detaillierten Angaben zu ihrem Grundstück in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen. Tatsächlich erhoben wird die neue Grundsteuer erst ab 2025.

Wie schon berichtet (vgl. AWA 6/2022), müssen alle in Deutschland gelegenen Grundstücke (unbebaute und bebaute) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe in punkto Grundsteuer neu bewertet werden. Es geht um nicht weniger als rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten! Dabei schreibt der Gesetzgeber zwingend die elektronische Abgabe der hierfür notwendigen „Feststellungserklärung“ vor. In dieser müssen verschiedene Angaben zum Grundstück (Tabelle 1) gemacht werden.

Die Abgabefrist beginnt am 1. Juli und endet nach derzeitigem Stand am 31. Oktober. Durch eine so genannte öffentliche Allgemeinverfügung vom 30.03.2022 (BStBl.) wurden alle Grundstückseigentümer öffentlich zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert. Zusätzlich wurde bzw. wird jeder Grundstückseigentümer von den Finanzbehörden der Länder separat angeschrieben. In diesem Informationsschreiben sind lediglich das Aktenzeichen (Einheitswert-Aktenzeichen) sowie die dem Finanzamt bekannten Eigentumsverhältnisse und die Lage des Grundstücks enthalten.

Sofern man die Feststellungserklärung selbst erstellt, muss man sich über www.elster.de registrieren.

Ob die Grundsteuer für ein Objekt künftig höher oder niedriger ausfällt, ist heute noch nicht absehbar, da dies vom zukünftigen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt, der dort bis Ende 2024 festgesetzt wird.

Läge der Hebesatz hier bei 510%, so ergäbe sich eine Grundsteuer i.H. von 880,46 €. Die Höhe der tatsächlichen Grundsteuer, wirksam ab 2025, wird sich wie erwähnt erst bis Ende 2024 mit dem neuen Hebesatz berechnen lassen.

Andreas Engeln, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Partner der RST Beratungsgruppe, 45128 Essen, E-Mail: aengeln@rst-beratung.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(12):13-13