Gesetzgeber verabschiedet Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Steuererleichterungen und Investitionsanreize


Carmen Brünig

Die Corona-Pandemie ist noch längst nicht bewältigt. Um einen Ausgleich zu schaffen und Investitionen zu fördern, sorgt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz für deutliche Steuererleichterungen und verlängert eine Vielzahl von Sonderregelungen um ein weiteres Jahr.

Degressive Abschreibung weiterhin möglich

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, besteht ein Abschreibungswahlrecht. Statt der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes kann degressiv bis zur Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung abgeschrieben werden, höchstens jedoch 25%. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung wird um ein Jahr verlängert. Damit ist auch für 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Abschreibung möglich.

Bei einem Vorjahresgewinn von nicht mehr als 200.000 € kann dabei zusätzlich im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr fast ausschließlich (mindestens 90%) selbst in der Apotheke genutzt oder vermietet wird.

Steuertipp Nr. 1: Der Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z.B. Kommissionierer, EDV-Hardware oder Büroausstattung kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40% (in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren 50%) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Der IAB ist der Steuertipp Nr. 1 und soll es kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglichen, die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter teilweise aus ersparten Steuern zu finanzieren. Die Bildung des IAB führt über die Steuerstundung zu einem Liquiditätsvorteil und erleichtert somit die Finanzierung von Investitionen. Viele Steuerpflichtige haben jedoch seit Beginn der Corona-Pandemie weniger investiert, als in den Vorjahren geplant. Das könnte für Unternehmen, die in den Vorjahren IAB gebildet haben, zu Steuernachforderungen führen, selbst wenn sie mit ihren Unternehmen aktuell gar keinen Gewinn erwirtschaftet haben. Denn es gilt (Re-)Investitionsfristen einzuhalten.

So sind IAB grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Werden die Fristen nicht eingehalten, kommt es zur Zwangsauflösung der steuermindernden Abzugsbeträge und Nachversteuerung im Jahr der Bildung. Um solche zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Fristen schon 2020 und 2021 verlängert. Nun sollen sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Für IAB, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen 2022 auslaufen, wird die Frist um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Damit können Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten IAB noch bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Für IAB, die 2020 gebildet wurden, gilt dann wieder die reguläre dreijährige Investitionsfrist, sodass auch für diese bis Ende 2023 investiert werden muss.

Hinweis: Das bedeutet für die Praxis: Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

Tabelle 2 zeigt, welche Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der IAB-Bildung gelten.

Tipp: Stellen Sie einen Investitionsplan auf, um keine Frist für begünstigte Investitionen zu versäumen.

Zudem werden die Reinvestitionsfristen von § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ um ein weiteres Jahr verlängert. Das eröffnet die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sofort oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen. Durch die verhinderte Steuerpflicht kann der realisierte Veräußerungserlös inklusive der stillen Reserven komplett für die Finanzierung einer Neuinvestition eingesetzt werden, was die Liquidität schont.

Hinweis: Entspricht Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, haben Sie noch bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, die Reinvestitionen zu tätigen.

Steuererklärungsfristen werden verlängert

Coronabedingt werden die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und weitere damit zusammenhängende Fristen und Termine (insbesondere die zinsfreie Karenzzeit) verlängert. Konkret sind – abhängig davon, ob ein Steuerberater beauftragt wurde oder nicht – die in Tabelle 1 aufgelisteten Fristen vorgesehen.

Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (mit Steuerberater) bzw. 2024 (ohne Steuerberater) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Verbesserte Möglichkeiten zur Verlustverrechnung

Verluste können künftig nicht nur in das unmittelbar vorangegangene Jahr, sondern in die beiden letzten Jahre zurückgetragen werden. Diese bislang nur für 2020 und 2021 befristete Regelung soll dauerhaft gelten. Im Gegenzug soll dann jedoch – nach dem Motto „ganz oder gar nicht“ – die Begrenzung des Verlustrücktrags wegfallen. Die bisherige Möglichkeit zur teilweisen Begrenzung des Verlustrücktrags soll nicht mehr zulässig sein.

Verlängert werden soll auch die erweiterte Verlustverrechnung. Für 2022 und 2023 wird – wie 2020 und 2021 – der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) angehoben.

Abzinsung ade

Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5% abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot. Verbindlichkeiten sollen sinngemäß wie Umlaufvermögen nach dem Anschaffungskostenprinzip bewertet werden. Die Regelung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag soll der Verzicht auf die Abzinsung in allen offenen Wirtschaftsjahren möglich sein. Das Wahlrecht gilt durch die entsprechenden Ansätze in den steuerlichen Gewinnermittlungen als ausgeübt.

Hinweis: Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit dem (hohen) Zinssatz von 5,5% abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt.

Carmen Brünig, Steuerberater, Leiterin Apotheken-Branche, ETL Advision – Steuerberatung im Gesundheitswesen, 10117 Berlin, E-Mail: carmen.bruenig@etl.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(12):14-14