9-Euro-Ticket versus Job-Ticket

Was Sie beim Lohnsteuerabzug beachten müssen


Helmut Lehr

Seit dem 1. Juni gilt das 9-Euro-Ticket deutschlandweit für Busse und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr. Wie das Ganze mit der Steuerfreiheit für „Job-Tickets“ zusammengeht, hat das Bundesfinanzministerium nun erläutert.

Laut Gesetzgeber sollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vergünstigungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne steuerliche Belastung zuwenden können. Zu diesem Zweck wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 15) im Einkommensteuergesetz etabliert. Demnach sind Zuschüsse und Ermäßigungen bzw. Job-Tickets des Arbeitgebers für die Wege zur Arbeit mit dem „öffentlichen Linienverkehr“ steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die steuerfreien Leistungen mindern allerdings den als Werbungskosten abziehbaren Betrag (Entfernungspauschale).

Hinweis: Sollten Sie in Einzelfällen Ihren Mitarbeitern auch Zuschüsse/Nutzungsberechtigungen für den Personenfernverkehr zuwenden, ist die Sache etwas komplizierter; die Steuerfreiheit lässt sich unter Umständen aber dennoch erreichen (vgl. AWA 19/2019).

Als Teil des Energie-Entlastungspakets der Bundesregierung wurde nun kürzlich das 9-Euro-Ticket zeitlich befristet eingeführt. Es handelt sich dabei um ein einmaliges Sonderangebot und gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen (einschließlich U- und S-Bahnen) im Nah- und Regionalverkehr (2. Klasse) für die Monate Juni, Juli und August 2022. Ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG – also beispielsweise ICE, IC und EC – sowie Flix-Züge und -Busse. Das Ticket kostet 9 Euro und gilt für den Monat, in dem es gekauft wurde.

Als Arbeitgeber müssen Sie generell beachten, dass die Lohnsteuerbefreiung für das Job-Ticket der Höhe nach auf die tatsächlichenAufwendungen des Mitarbeiters begrenzt ist. Die Ermäßigung der Monatskarten auf 9 Euro kann natürlich dazu führen, dass die bisherigen „Zuschüsse“ in den Monaten Juni, Juli und August die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen.

Nach einer aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 30.5.2022, AZ: IV C 5 – S 2351/ 19/10002 :007) wird es aus Vereinfachungsgründen allerdings nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers in diesen drei Monaten die tatsächlichen Aufwendungen der Mitarbeiter übersteigen.

Sie müssen jedoch darauf achten, dass die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 nicht überschreiten. Die Finanzverwaltung wendet hier also eine Jahresbetrachtung an.

Zahlen Sie letztendlich im Jahr 2022 höhere Zuschüsse, als der jeweilige Mitarbeiter Aufwendungen hatte, müssen Sie den Differenzbetrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Es ist daher gut möglich, dass Sie die bisher bezahlten (gleichbleibenden) Zuschüsse nochmals anpassen müssen, um die Lohnsteuerpflicht für die im laufenden Jahr 2022 gewährten Zuwendungen zu vermeiden.

Hinweis: Generell dürfte es Sinn machen, dass Sie etwaige Auswirkungen des Energie-Entlastungspakets auf das Lohnsteuerabzugsverfahren nochmals mit Ihrem Steuerberater erörtern, da auch im Steuerentlastungsgesetz 2022 lohnsteuerrelevante Änderungen beschlossen wurden.

Weil die steuerfreien Arbeitgeberleistungen den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und somit die Werbungskosten mindern, sind diese vom Arbeitgeber gesondert zu bescheinigen. Sie müssen daher die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse für das Kalenderjahr auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerken.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(12):18-18