Neue Verwaltungsanweisung zur Bauabzugsteuer

Was Sie als Auftraggeber beachten sollten


Helmut Lehr

Wenn Sie Handwerker beauftragen und der Auftragswert eine bestimmte Summe erreicht, müssen Sie auch an die Bauabzugsteuer denken. Das Bundesfinanzministerium hat seine fast 20 Jahre alte Verwaltungsanweisung nun aktualisiert. Das Thema rückt damit wieder in den Fokus.

Um Missverständnisse zu vermeiden, eins vorneweg: Die Bauabzugsteuer ist keine eigene Steuerart, sie beschreibt vielmehr die Verpflichtung, dass Auftraggeber von Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Werklohn nicht in voller Höhe an den Auftragnehmer ("Handwerker", "Bauunternehmen") auszahlen dürfen. Sie müssen 15% einbehalten und für Rechnung des Auftragnehmers an dessen Finanzamt abführen.

Hinweis: Wer das versäumt, wird vom Finanzamt möglicherweise in Haftung genommen.

Die Pflicht zum Einbehalt von Bauabzugsteuer trifft nur Unternehmer, wenn sie Leistungen für ihren unternehmerischen Bereich beziehen – z.B. die Renovierung der Apotheke. Vermieter von Wohnungen gelten insoweit als Unternehmer, wenngleich sie nur umsatzsteuerfreie Vermietungseinnahmen erzielen.

Hinweis: Selbst wenn Sie lediglich eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Einfamilienhaus installieren lassen und Strom ins öffentliche Netz einspeisen, sind Sie damit Unternehmer und müssen u.U. die Bauabzugsteuer beachten.

Per Definition gelten alle Leistungen als Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken oder deren Änderung bzw. Beseitigung dienen. Als Bauwerk in diesem Sinn gelten u.U. auch Scheinbestandteile, technische Anlagen oder Betriebsvorrichtungen. Ausschließlich planerische Leistungen sind hingegen keine Bauleistungen (siehe auch Tabelle 1).

Ausnahmen von der Abzugspflicht

In der Praxis lässt sich die Pflicht zum Steuereinbehalt glücklicherweise in den allermeisten Fällen vermeiden – insbesondere dadurch, dass Ihnen der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Sie sollten daher den beauftragten Handwerker in einem ersten Schritt immer darum bitten, Ihnen eine Kopie seiner Freistellungsbescheinigung auszuhändigen. Diese müssen Sie dann darauf prüfen, ob sie noch gültig ist und zu Ihrer eigenen Sicherheit dauerhaft aufbewahren (vgl. hierzu den ausführlichen Bericht im AWA 22/2019).

Sofern Sie von einem Handwerker/Bauunternehmen Leistungen beziehen, die im Kalenderjahr den Betrag von 5.000 € (Freigrenze) nicht übersteigen, müssen Sie ebenfalls keine Bauabzugsteuer einbehalten – selbst wenn Ihnen keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde.

Wer "als Unternehmer" ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbringt, kann sich sogar auf eine Freigrenze von 15.000 € berufen. Für Sie als Apothekenleiter kommt die erhöhte Freigrenze allerdings nicht zum Zug, da Sie mit der Apotheke umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen.

Hinweis: Wenn Sie allerdings nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten und Bauleistungen nur für diese Wohnungen beziehen, müssen Sie keine Bauabzugsteuer einbehalten.

Sofern Sie umfangreichere Bauleistungen vergeben haben und Anzahlungen leisten sollen, müssen Sie sich bereits vor der ersten Zahlung die Freistellungsbescheinigung von Ihrem Handwerker oder Bauunternehmen aushändigen lassen, sofern keine Ausnahmeregelung greift. Das Bundesfinanzministerium hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn der Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung (erst) seiner Schlussrechnung beifügt.

Ganz grundsätzlich ist es ratsam, folgendes Prinzip zu beachten: Keine Zahlung ohne gültige Freistellungsbescheinigung! Ggf. sollten Sie die Zahlung zurückstellen, bis Ihnen eine Bescheinigung vorliegt.

Wenn es doch mal zum Steuerabzug kommt …

Sind Sie trotz Ausnahmeregelungen verpflichtet, Bauabzugsteuer einzubehalten, müssen Sie darauf achten, dass diese 15% von der Brutto-Gegenleistung beträgt. Erhalten Sie z.B. eine Rechnung über 100.000 € zzgl. 19.000 € Umsatzsteuer, müssen Sie 17.850 € (15% von 119.000 €) einbehalten und dürfen nur 101.150 € an den Handwerker zahlen.

Hinweis: In diesem Fall sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, da Sie den Betrag bis zum 10. des Folgemonats auf einem "amtlichen Vordruck" anmelden und an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt abführen müssen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(16):16-16