Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

6 % ade – scheiden tut (gar nicht) weh ...


Helmut Lehr

Der Gesetzgeber hatte bis Ende Juli 2022 Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen zu treffen. Er hat es erst in letzter Sekunde geschafft. Was Sie jetzt beachten müssen, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Weil die bislang gültigen gesetzlichen Zinsen für Steuernachzahlungen i.H.v. 6% schon seit vielen Jahren nicht mehr dem Kapitalmarktniveau entsprachen, haben zahlreiche Steuerzahler dagegen geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich im letzten Sommer entschieden, dass der Gesetzgeber aktiv werden muss und der bisherige Zinssatz von 6% p.a. nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 zugrunde gelegt werden darf. Daraufhin wurden für Verzinsungszeiträume ab 2019 Zinsfestsetzungen ausgesetzt bzw. Bescheide nur noch vorläufig erlassen (vgl. AWA 20/2021).

Neuer Zinssatz: 1,8% pro Jahr

Mitten in einer Phase, in der die Kapitalmarktzinsen wieder mehr oder weniger stark steigen, hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nur noch 0,15%/Monat beträgt. Der neue Zinssatz gilt (rückwirkend) für Verzinsungszeiträume ab 2019.

Beispiel 1

Verzinst wird eine Steuernachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung bei Apotheker Gerhards für das Jahr 2017 i.H.v. 10.000 €. Der Bescheid wurde am 10.8.2022 bekanntgegeben (Tabelle 1).

Hinweis: Nach der alten Rechtslage hätte Herr Gerhards stattliche 2.000 € Nachzahlungszinsen entrichten müssen (10.000 € x 0,5% x 40 Monate).

Die Absenkung des Steuersatzes ist zwar durch das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" am 12. Juli 2022 beschlossen worden, die IT-Systeme der Finanzverwaltung lassen sich allerdings kurzfristig gar nicht umstellen. Deshalb wurden zeitgleich neue Übergangsregelungen verfügt, die besagen, dass während der technischen/organisatorischen Umstellungsphase die Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.7.2022, AZ: IV A 3 – S 0338/19/10004 :007).

Soll heißen: Die neuen Zinsfestsetzungen werden weiter auf sich warten lassen und vermutlich erst in einigen Wochen bzw. Monaten entsprechend nachgeholt!

Neu: Teilverzinsungszeiträume

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kann es nun vorkommen, dass die Verzinsung der Steuernachzahlung einen Zeitraum umfasst, in dem zwei verschiedene Zinssätze zu berücksichtigen sind – schließlich gilt für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiterhin der Zinssatz von 0,5% pro Monat. In diesem Fall muss künftig mit Teilverzinsungszeiträumen gerechnet werden, wobei sämtliche Monate grundsätzlich mit 30 Tagen zu berücksichtigen sind.

Beispiel 2

Verzinst wird eine Steuernachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung bei Apotheker Gerhards für das Jahr 2016 i.H.v. 10.000 € (Tab. 2). Der Bescheid wurde am 10.8.2022 bekanntgegeben.

Im Rahmen coronabedingter Sonderregelungen hat der Gesetzgeber die Abgabefristen für die Steuererklärungen ab 2019 verlängert. Damit geht einher, dass sich der Beginn des Zinslaufs für Steuernachzahlungen und -erstattungen nach hinten verschiebt (Tabelle 3). Bei relativ späten Steuerfestsetzungen bzw. Änderungsbescheiden nach einer Betriebsprüfung führt dies in Nachzahlungsfällen zu einer weiteren Verringerung der finanziellen Belastung.

Bestandsschutz in Erstattungsfällen

Aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes (für Zinszeiträume ab 2019) hatten viele Steuerpflichtige Sorge, dass die bereits zu einem Zinssatz von 6% pro Jahr festgesetzten Erstattungszinsen womöglich teilweise zurückgefordert werden, sobald der Gesetzgeber die Neuregelung beschließt. Für solche Fälle gibt es nun aber ausdrücklich eine Sonderregelung, die Vertrauensschutz gewährt.

Hinweis: Selbst vorläufig vorgenommene Zinsfestsetzungen dürfen insoweit nicht zu ungunsten der Steuerpflichtigen geändert werden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(18):16-16