Verkauf des Geschäftswagens

Karlsruhe urteilt über Veräußerungsgewinn


Helmut Lehr

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs müssen Sie den beim Verkauf Ihres Geschäftswagens erzielten Gewinn („stille Reserven“) voll versteuern. Ob das tatsächlich zutreffend ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Wenn Sie ein Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzen, gehört es steuerlich betrachtet zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie können dann zwar die Kosten dafür zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen, für den typischen Geschäftswagen unterstellt die Finanzverwaltung allerdings immer auch eine gewisse private Nutzung. Deshalb müssen Sie den so genannten Privatanteil versteuern, in der Regel mit monatlich 1% des Bruttolistenpreise

Hinweis: Die Fahrzeugkosten können Sie daher unterm Strich nur teilweise steuerlich geltend machen. Das gilt letztlich auch für den Anschaffungspreis, da die Abschreibung wegen der Versteuerung des Privatanteils zum Teil nicht steuerwirksam ist.

Wenn Sie nun den Geschäftswagen veräußern, müssen Sie die Differenz zwischen Veräußerungspreis und dem Restbuchwert Ihres Fahrzeugs als Veräußerungsgewinn versteuern, obwohl die Abschreibung wegen des Privatanteils faktisch nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt wurde. In dieser Tatsache sehen einige Steuerexperten eine unzulässige (Doppel-)Besteuerung – schließlich wird dadurch auch der privatgenutzte Teil des Geschäftswagens steuerlich erfasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist hier bislang allerdings ganz anderer Auffassung. Er hält die Besteuerung beim Verkauf eines auch privat genutzten Geschäftswagens steuersystematisch für zutreffend (Urteil vom 16.6.2020, AZ: VIII R 9/18).

Hinweis: Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung infolge der Besteuerung des Privatanteils teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach Ansicht des BFH weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses noch eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.

Hoffnung ruht auf Karlsruhe

Etwas Hoffnung bringt nun eine Verfassungsbeschwerde, die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs erhoben wurde. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2161/20 müssen die Karlsruher Richter jetzt darüber entscheiden, ob die volle Besteuerung in solchen Fällen nicht doch überzogen bzw. unzulässig ist. Womöglich lösen sich die Richter von der reinen Steuersystematik und blicken auf das „Gesamtergebnis“, das in der Tat nicht sachgerecht erscheint.

Hinweis: Mit diesem Verfahren haben Sie nun die Möglichkeit, in entsprechenden Fällen Einspruch gegen die volle Versteuerung des Veräußerungsgewinns einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Wenn Sie dieser Problematik von vornherein aus dem Weg gehen möchten, könnten Sie über Alternativen nachdenken. Womöglich bietet es sich an, dass Sie einen neuen Geschäftswagen von Ihrem Ehegatten „mieten“. Wie das Ganze funktionieren kann, wurde an dieser Stelle bereits vorgestellt (vgl. AWA 22/2020).

Sollten Sie Ihren „Geschäftswagen“ zu weniger als 50% für betriebliche Zwecke nutzen, könnten Sie ihn auch im Privatvermögen belassen und (nur) die betrieblich veranlassten Aufwendungen über eine Nutzungseinlage geltend machen. Ein späterer Veräußerungsgewinn bliebe dann steuerfrei.

Hinweis: Sollte es zu einem Veräußerungsverlust kommen, weil der Veräußerungserlös niedriger ist als der „gedachte“ Buchwert, würde sich dieser allerdings ebenfalls nicht auswirken.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(20):18-18