Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Seit September 2020 betreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Portal gesund.bund.de mit dem Ziel, unabhängige Gesundheitsinformationen leicht verständlich unter die Menschen zu bringen. Doch das Portal wurde von Anfang an kritisch beäugt, zunächst vor allem wegen seiner Kooperation mit Google, die von verschiedenen Seiten juristisch angegriffen und 2021 beendet wurde.

Der (Herausgeber der „Apotheken Umschau“) war damit aber noch nicht zufrieden. Hier hält man das Portal für eine unzulässige staatliche Konkurrenz. Aus seiner Sicht ist das steuerfinanzierte nationale Gesundheitsportal ein massiver Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und das daraus folgende Gebot der Staatsferne der Presse.

Anfang 2021 erhob das Medienhaus Klage gegen die Bundesrepublik – vertreten durch das BMG – vor dem Landgericht Bonn und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Zugleich wollte es feststellen lassen, dass der Bund schadensersatzpflichtig ist.

Nun hat das Landgericht Bonn sein Urteil verkündet (am 28.6.2023, AZ: 1 O 79/21) und dem klagenden Verlag den Unterlassungsanspruch zugestanden. Dieser folge aus § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit dem genannten Gebot der Staatsferne der Presse. Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreitet nach Auffassung der Zivilkammer die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns. Den weiteren Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht hat die Kammer hingegen abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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