Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Beim Versand einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben spricht ein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vorgelegt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 18.01.2022, AZ: 1 Sa 159/21).

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Arbeitsvertrags vor dem Arbeitsgericht Elmshorn unter anderem darüber, ob dem Kläger (= einem gekündigten Arbeitnehmer) eine Kündigung überhaupt zugegangen ist. Der Arbeitgeber als Beklagter trug vor, dem Kläger eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugesandt zu haben. Als Nachweis legte der Beklagte den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Postmitarbeiters vor. Das Arbeitsgericht sah zunächst darin keinen Beweis für den Zugang der Kündigung, wogegen sich die Berufung des Beklagten (= des Arbeitgebers) richtete.

Schließlich entschied jedoch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dann zu Gunsten des Beklagten. Die Kündigung sei dem Kläger zugegangen. Bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs spreche ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger. Bei einer solchen Vorgehensweise seien fehlerhafte Zustellungen zwar nicht naturgemäß ausgeschlossen, aber nach der Lebenserfahrung so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt sei.

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