Dr. Hubert Ortner
Der „Bottroper Zyto-Apotheker“ Peter S. war 2018 vom Landgericht Essen wegen Betrugs und Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Zudem ordnete es ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17 Mio. Euro an. Das Gericht hatte festgestellt, dass er zwischen 2012 und 2016 in 14.564 Fällen unterdosierte Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie hergestellt, ausgeliefert und unter Vorgabe einer ordnungsgemäßen Dosierung bei den Kassen abgerechnet hatte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil später. Hiergegen legte Peter S. im Jahr 2020 Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere eine Verletzung des Schuldgrundsatzes, auf dem unser Strafrecht beruht, und dem Verfassungsrang zukommt. Im Prozess müssen dem Täter sowohl die Tat als auch seine Schuld nachgewiesen werden. Peter S. meint jedoch, dass aus den Entscheidungsgründen zu seiner Verurteilung nicht hervorgehe, in welchen konkreten Fällen er unterdosierte Zubereitungen hergestellt habe.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht kamen nun jedoch zu dem Ergebnis, dass Peter S. eine Verletzung des Schuldgrundsatzes nicht aufzeigen konnte (Beschluss vom 09. August 2023, AZ: 2 BvR 1373/20). Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass und wie das Landgericht die sogenannte gleichartige Wahlfeststellung vorgenommen habe. Bei einer solchen steht mit Gewissheit fest, dass der Täter eine Strafnorm verwirklicht hat; es ist aber unklar, welche von mehreren möglichen Handlungen konkret den Straftatbestand erfüllt hat. Peter S. muss damit noch einige Jahre seiner Haftstrafe verbüßen.
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