Helmut Lehr
Generell gilt: Schulgeld können Sie zu 30 % von der Steuer absetzen, höchstens 5.000 €/Jahr. Nicht begünstigt sind die anteiligen Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Der Sonderausgabenabzug klappt allerdings nur, wenn Sie
- für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben,
- die Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanziert ist und
- die Schule zu einem von staatlicher Stelle anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führt.
- Außerdem muss die Bildungseinrichtung innerhalb der EU oder einem EWR-Staat gelegen sein.
Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun leider nochmals bestätigt, dass Hochschulen (einschließlich Fachhochschulen) und die ihnen gleichstehenden Einrichtungen im EU/EWR-Ausland insoweit nicht begünstigt sind (vgl. Schreiben vom 16.06.2023, AZ: S 2221.1.1-9/161 St 36). Damit sind insbesondere klassische Studiengebühren nicht abziehbar (vgl. hierzu AWA 24/2015, S. 17).
Nachweis der Schulform
Die Bayerische Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Nachweis darüber, ob es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt, nicht durch eine Bescheinigung von der inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) erbracht werden kann. Im Zweifel müssen Sie dies dem Finanzamt selbst nachweisen – idealerweise anhand geeigneter Unterlagen, die Ihnen die Schule zur Verfügung stellen sollte.
Hinweis: Die Finanzämter sollen auf einen solchen Nachweis allerdings nur dann bestehen, wenn ernstliche Zweifel daran bestünden. Solche könnten z. B. bei außergewöhnlich niedrigen Zahlungen an die Schule angebracht sein.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung erfüllen die „Europäischen Schulen“ die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule die staatliche Genehmigung zu erteilen wäre. Daher genügt für den Sonderausgabenabzug eine einfache Schulbesuchsbescheinigung. „Europäische Schulen“ befinden sich in Deutschland und im EU-Ausland, und Sie dürfen sie nicht mit „Europaschulen“ verwechseln.
Auf der Internetseite der „Europäischen Schulen“ werden die begünstigten Einrichtungen abschließend genannt (http://www.eursc.eu/de). Derzeit gibt es vierzehn dieser Schulen in sieben Ländern:
- Deutschland: Frankfurt a. M., Karlsruhe und München.
- Belgien: Brüssel I, Brüssel II, Brüssel III, Brüssel IV und Mol.
- Italien: Varese.
- Luxemburg: Luxemburg I und Luxemburg II.
- Niederlande: Bergen.
- Spanien: Alicante.
- Vereinigtes Königreich: Culham.
Das „International Baccalaureate“ ist ein international anerkannter Schweizer Schulabschluss, der von der in Genf ansässigen „Organisation du Baccalauréat International“ (OBI) vergeben wird. Dieser Abschluss kann in Deutschland zur Allgemeinen Hochschulreife führen und wäre damit dem inländischen Abitur vergleichbar. Oftmals berechtigt ein derartiger Abschluss aber erst nach einer gesonderten Feststellungsprüfung zum Hochschulzugang, auf die mit einem zweisemestrigen Studienkolleg an der hiesigen Hochschule vorbereitet wird.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung, die auf Bundesebene abgestimmt wurde, ist das Schulgeld in solchen Fällen als Sonderausgaben begünstigt.
Hinweis: Ausgenommen davon sind allerdings die Kosten des zweisemestrigen Studienkollegs, da dieses regelmäßig an einer Hochschule stattfindet.
Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2023; 48(20):18-18