Dr. Hubert Ortner
Desinfektionsmittel waren während der Covid-19-Pandemie sehr gefragt. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Streit um die Werbung für ein Produkt des Drogeriemarktes dm für Klarheit gesorgt: Laut dem Mitte Juni ergangenen Urteil der Luxemburger Richter dürfen Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel nicht als „hautfreundlich“ beworben werden, weil das für die Verbraucher irreführend sei.
Hintergrund ist eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Drogeriemarktkette. Der Verein war der Ansicht, der Drogerie-Riese habe mit dieser Werbung gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen. Demnach dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend ist. So ist etwa Werbung für solche Produkte mit den Worten „ungiftig“, „unschädlich“ oder „natürlich“ verboten, auch ähnliche Hinweise sind nicht erlaubt.
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser wandte sich an den EuGH und wollte von ihm unter anderem wissen: Verstößt die Verwendung des Begriffs „hautfreundlich“ bei einer Werbung für Biozidprodukte gegen das Unionsrecht? Ja, entschied der EuGH. Denn eine solche Angabe sei irreführend. Die Bezeichnung habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation und könne unter Umständen sogar andeuten, dass das Produkt für die Haut von Nutzen sein könnte. Daher sei ein Verbot solcher Werbung gerechtfertigt.
Über den konkreten Fall entscheidet in den kommenden Monaten der Bundesgerichtshof (BGH). Er ist aber an die Vorgaben des EuGH gebunden.
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