Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Nach dem Skonto-Urteil des BGH haben Großhandelsskonti für Apotheken im Rx-Bereich vorerst ausgedient. Der Alzenauer Großhändler AEP ersann für seine Kunden allerdings schnell etwas Neues: Im Juni schickte er ihnen eine „Anlage zur Rahmenvereinbarung“ mit neuen Rx-Konditionen. Neben dem zulässigen 3,05-prozentigen Rabatt wird als „neu“ angeboten, den Lastschrifteinzug zu vergüten – gestaffelt mit bis zu 0,45 % Vergütung.

Weil dies dazu führt, dass der Mindestpreis am Ende doch unterschritten wird, mahnte die Wettbewerbszentrale AEP ab und forderte eine Unterlassungserklärung ein, gefolgt von einem Eilantrag beim LG Aschaffenburg. Dieses entschied Ende Juli im Sinne der klagenden Wettbewerbszentrale (Az.: 1 HK O 29/24): Mit Wirkung ab 1. September darf AEP diese besondere neue Kondition nicht mehr bewerben und nicht gewähren. Das Gericht fand klare Worte: Das neue Modell sei „in der Gesamtschau darauf gerichtet, die Skontoentscheidung des BGH für die Beklagte abzufedern und den Kunden entgegen dem eindeutigen Verbot weiterhin Vorteile zu sichern“.

Dass die Rabattierung auch nicht verschreibungspflichtige Produkte umfasst, sieht das Gericht nicht als durchgreifendes Gegenargument. Im Ergebnis entfalte die Vergütung dieselbe Wirkung wie ein gewährtes Skonto. Die Richter können auch nicht nachvollziehen, warum AEP die Vergütung nicht auf den Umsatzanteil der nicht verschreibungspflichtigen Waren beschränken konnte – womit eine versteckte Rabattierung vom Tisch gewesen wäre.

Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. AEP will ihr aktuelles Konditionenmodell – „auch im Sinne der Apotheken“ – verteidigen und Rechtsmittel einlegen.

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