Außergewöhnliche Belastung

Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung


Helmut Lehr

Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) abzugsfähig. Bei Kosten für eine Diätverpflegung gilt dies ausdrücklich nicht. Ob Nahrungsergänzungsmittel im Fall einer schweren Krebserkrankung abziehbar sind, ist unklar.

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