Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden (Urteil des EuGH vom 26.09.2024, Az.: C-330/23).

Beklagt wurde die Art und Weise, in der Aldi Süd in seinen Wochenprospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“ warb. So z. B. bei Bananen: Es wurde ein Preis von 1,29 € / kg angegeben, mit einem Rabatt von 23 % und einem durchgestrichenen Preis von 1,69 €. Aldi gab im Kleingedruckten an, dass der niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen bereits bei 1,29 € lag. Ähnlich bei Ananas, die als „Preis-Highlight“ für 1,49 € pro Stück angepriesen wurden, daneben war ein durchgestrichener Preis von 1,69 € zu sehen. Doch sie war auch schon in den vergangenen 30 Tagen für 1,39 € zu haben. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn berechnen dürfe, sondern nach dem Unionsrecht den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrundelegen müsse. Es genüge nicht, lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Die Antwort des EuGH: Eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer preisbezogenen Werbeaussage bekannt gegeben wird, ist auf Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Preise erhöhen, um sie dann kurz darauf werbewirksam zu senken, soll so unterbunden werden. Für preisaktive Apotheken gilt das natürlich auch.

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