Dr. Hubert Ortner
Wie sind Rezepturen richtig abzurechnen, seit die Hilfstaxe gekündigt wurde? Darüber sind sich die Kassen und der Deutsche Apothekerverband nach wie vor uneins. Der DAV möchte den Streit nun gerichtlich klären lassen und strebt eine Musterklage an.
Seit Beginn des Jahres herrscht hier ein vertragsloser Zustand, weil der DAV die Anlagen 1 und 2 (Stoffe und Gefäße) der Hilfstaxe zum Ende des vergangenen Jahres gekündigt hat. Der Grund: Die Kassen hatten sich trotz massiver Preissteigerungen geweigert, die Preise für die Stoffe und Gefäße in der Hilfstaxe anzupassen.
Es gelten somit die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Über deren Auslegung sind sich Apothekerschaft und Kassen jedoch uneins. Die Kassen finden, dass nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge – also nur die anteilige Packung – zulasten der GKV abgerechnet werden darf. Der DAV hingegen pocht auf den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung. Diese erlaubt, den „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ abzurechnen. Der DAV forderte die Apotheken auch auf, dies zu tun und beruft sich in seiner Argumentation auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 10 KR 701/22), das die Position der Apotheken in seinen Augen bekräftigt. Wenig überraschend wurde fleißig retaxiert. Die Verbände stellten ihren Mitgliedern dann zur Unterstützung einen Mustereinspruch zur Verfügung. Mittlerweile liegen aber auch die ersten Ablehnungen dieser Einsprüche vor.
Auf eine baldige Entscheidung sollten die betroffenen Apotheken allerdings nicht hoffen. Denn sozialgerichtliche Verfahren wie das nun angestrebte dauern im Regelfall ziemlich lange.
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