Werbungskostenabzug für Pharmaziestudium

Wann ist die Erstausbildung abgeschlossen?


Helmut Lehr

Die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung sind (nur) begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei einem dreigliedrigen Pharmaziestudium stellt sich die Frage, wann der Zeitpunkt der abgeschlossenen Erstausbildung erreicht ist – danach wären die Kosten unbeschränkt abziehbar.

Ausgaben für die eigene Berufsausbildung oder ein Studium sind nur dann unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat – oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z. B. klassische Lehre) stattfindet.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können die Kosten für die eigene Berufsausbildung nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden – begrenzt auf 6.000 €/Kalenderjahr.

Hinweis: Ein wesentlicher Nachteil des Sonderausgabenabzugs besteht darin, dass sich dieser nur dann steuermindernd auswirkt, wenn in dem entsprechenden Kalenderjahr nennenswerte steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden – die Feststellung von vortragsfähigen Verlusten ist nicht möglich.

Übrigens: Als Erstausbildung in diesem Sinne gilt eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung, die mit einer Abschlussprüfung endet.

Fall aus der Praxis

Apotheker-Sohn Lukas begann im Jahr 2016 ein universitäres Studium der Pharmazie. Im September 2018 bestand er den Ersten Abschnitt, im Juni 2021 den Zweiten Abschnitt und im April 2023 den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

Zum Sommersemester 2023 schrieb er sich unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen aus dem Pharmaziestudium für das 3. Fachsemester des Masterstudiums der Chemie an einer Universität ein und erhielt schließlich seinen Mastertitel verliehen. Ab 2017 übte er daneben verschiedene Tätigkeiten mit Bezug zu seinem Studium aus (Honorarlehrkraft, Famulatur, Freier Mitarbeiter als Promoter bei einer Apotheke, studentische Hilfskraft).

In seinen Einkommensteuererklärungen für 2019 und 2020 machte er Berufsausbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von jeweils ca. 10.000 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber lediglich Sonderausgaben für die erstmalige Berufsausbildung in Höhe von jeweils 6.000 €/Jahr.

Grundstudium ist noch keine Erstausbildung

In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass das (Erst-)Studium erst mit Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen wurde (Urteil vom 13.06.2024, Az.: 4 K 577/22). Demzufolge konnten die Ausbildungskosten für die Jahre 2019 und 2020 nur begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die ausgeübten Nebentätigkeiten sind nach Ansicht des Finanzgerichts ebenfalls nicht als Berufsausbildung zu werten, weshalb die Klage keinen Erfolg hatte.

Insbesondere ergaben sich für das Finanzgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Vorlage seines Zeugnisses über den bestandenen Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung allein nur aufgrund des bestandenen Ersten Prüfungsabschnittes sein Masterstudium hätte absolvieren können und ihm bei erfolgreichem Abschluss der Mastertitel verliehen worden wäre.

Solche Anhaltspunkte ließen sich auch weder aus der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang noch aus der Auskunft des Prüfungsausschuss-Vorsitzenden an der Universität herauslesen; ebenso wenig sprach der tatsächliche zeitliche Verlauf der beiden Studiengänge dafür.

Hinweis: Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: VI B 45/24). Es besteht daher noch (etwas) Hoffnung, dass die obersten Steuerrichter eine andere Sichtweise an den Tag legen.

 

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(23):18-18