Prof. Dr. Reinhard Herzog
Insbesondere auf Besserverdienende kommen im nächsten Jahr deutlich höhere Belastungen zu. (© AdobeStock/bilderstoeckchen)
Der Lohnentwicklung folgend, werden die Eckwerte der Sozialversicherung jährlich neu angepasst. So steigen auch in 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen an, bis zu welchen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, und das diesmal sogar besonders kräftig.
Unternehmer spüren die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (bzw. den Versorgungswerken) am deutlichsten. Erstmals sind diese Grenzen in den alten und neuen Bundesländern durchwegs gleich.
Kräftige Anhebungen
Der Anstieg der Bemessungsgrenze zur Rentenversicherung in den alten Bundesländern beträgt beachtliche 6.000 € jährlich, auf welche noch unveränderte 18,6 % Beitragssatz obenauf fällig werden, das macht 1.116 € mehr Jahresbeitrag (bzw. 93 € im Monat).
In den neuen Bundesländern liegt der Anstieg im Zuge der Vereinheitlichung gar bei 7.200 € entsprechend 1.339,20 € mehr Renten-Jahresbeitrag (bzw. 111,60 € im Monat). Dies gilt, solange Sie die Höchstsätze zahlen, was der Regelfall ist.
Für die Arbeitslosenversicherung steigen die Grenzen in gleicher Weise, was Sie indirekt bei den Lohnnebenkosten Ihrer Mitarbeitenden trifft. Angesichts des Lohnniveaus in den Apotheken dürften aber nur die allerwenigsten über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt (noch, angesichts des wieder schwieriger werdenden Arbeitsmarktes) unverändert bei 2,60 %.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, für den erhöhen sich die Bemessungsgrenzen in Ost wie West um kräftige 4.050 € p. a. auf 66.1500 € oder dann 5.512,50 € im Monat.
Bei weiterhin 14,6 % Grundbeitragssatz (mit Krankengeld, und ermäßigt 14,0 %, dann ohne Krankengeldanspruch) steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf rund 2,50 % und damit um etwa 0,8 Beitragssatzpunkte (siehe auch AWA 21/2024, Seite 4 f.: Finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung).
„Besserverdiener“ werden besonders geschröpft
Wer den Höchstbeitrag entrichten muss, zahlt nun 591 € mehr Grundbeitrag jährlich und obenauf noch einen im Schnitt rund 598 € höheren Zusatzbeitrag, je nach Krankenkasse allerdings (etwas) unterschiedlich. In der Summe werden also im Schnitt 1.189 € p. a. oder 99 € im Monat mehr fällig. Das ist beachtlich.
Der Ehrenrettung halber sei allerdings auch erwähnt, dass die meisten privaten Krankenkassen für das nächste Jahr ebenfalls ganz erhebliche Beitragsanstiege angekündigt haben, bzw. bereits die ersten Schreiben mit den Prämienanpassungen in den Briefkästen liegen.
Künftige (Groß-)Baustelle Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wird wohl, vorbehaltlich politischer Volten in letzter Minute, ebenfalls teurer: 3,60 % statt 3,40 % Grundbeitragssatz, hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Ausnahme: Sachsen, hier zahlen Arbeitnehmer 2,30 %, die Arbeitgeber nur 1,30 %.
Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen weiterhin 0,60 %-Punkte mehr – und zwar ohne Arbeitgeberbeteiligung. Ab dem 2. Kind winkt eine Beitragsentlastung von 0,25 Beitragssatzpunkten, maximal 1,00 %. Dies alles gilt in 2025 fort, mit allerdings den erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen wie in der Krankenversicherung. Maximal 270 € p. a. (22,50 € monatlich) stehen damit bei 3,60 % Grundbeitragssatz infolge der höheren Bemessungsgrundlage zusätzlich auf der Rechnung der Pflegeversicherung.
Wer Einkommen unterhalb der GKV-Bemessungsgrenze von 66.150 € p. a. nachweist, kann dort niedrigere, einkommensabhängige Beiträge beantragen, ein bei Apothekenbetreibern wohl noch nicht allzu häufiger Fall. Hierin liegt aber sicher immer noch ein Vorteil des GKV-Systems – anders als in der PKV sinken bei geringen Einkommen die Beiträge, vor allem im Alter womöglich ein ernstes Thema.
Die Endabrechnung
Im Schnitt 17,1 % auf die Bemessungsgrenze bedeuten jetzt rund 943 € Höchstbeitrag in der GKV, plus noch einmal 198 € für die Pflegeversicherung (231,50 € für Ledige). Die 1.000-Euro-Beitragsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird damit kräftig überschritten.
Im Vergleich zu 2024 schlagen die gesetzliche Kranken-/Pflegekasse plus Rentenkasse für einen „Besserverdienenden“ oberhalb der Bemessungsgrenzen, welcher seine Beiträge alleine tragen muss, zusätzlich mit 2.575 € pro Jahr oder rund 215 € monatlich (neue BL: 2.799 € bzw. 233 €) ins Kontor.
Das hat es so noch nicht gegeben, und das sollte man ebenfalls im Auge behalten, wenn man die „Unterfinanzierung des Gesundheitswesens“ und die (vermeintlich) nicht auskömmlichen Honorare beklagt. Den größten Anteil im Gesundheitswesen machen nun einmal die Lohnkosten bzw. analog die Einkünfte der freiberuflichen Heilberufler aus.
Auswirkungen auf Arbeitgeber
Vor allem die höheren Zusatzbeiträge der Krankenkassen schlagen hälftig auf Ihre Lohnnebenkosten durch, aber auch die teurere Pflegeversicherung. Unter dem Strich steigert das für eine durchschnittliche Apotheke (400.000 € betroffene Personalkosten) die Lohnnebenkosten in der Größenordnung von 2.000 € absolut jährlich. Alle Sozialversicherungsbeitragssätze zusammen machen nunmehr im Schnitt mindestens 41,9 % aus. Um die 3,5 % kommen – je nach Krankenkasse unterschiedlich – zudem noch für die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit der Mitarbeitenden, bis 30 Mitarbeiter), U2 (Mutterschutzgeld, um 0,6 %, alle Betriebe) und die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) hinzu.
Die sich nunmehr in den letzten Zügen windende Ampelkoalition geht als die für die Bürger wohl teuerste Regierung aller Zeiten in die Annalen ein – mitnichten nur bei den Sozialausgaben. Inwieweit die angedachten, eher marginalen Steuererleichterungen (Abschaffung der „kalten Progression“, wenn sie denn noch kommt) für spürbare Kompensation sorgen können, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Prof. Dr. Reinhard Herzog, Apotheker, 72076 Tübingen, E-Mail: Heilpharm.andmore@t-online.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(24):4-4