Dr. Hubert Ortner
Wer auf der DocMorris-Website nach Ibuprofen 800 mg sucht, findet dort unter dem Stichwort „Kassenrezept“ jeweils einen als UVP/AVP gekennzeichneten durchgestrichenen Preis und darunter einen Zahlbetrag, der der gesetzlichen Zuzahlung entspricht. Im Jahr 2020 sah das sehr ähnlich aus: Damals stand vor dem Zuzahlungsbetrag noch das Wort „Preis“ und darunter „Eigenanteil“ zusammen mit demselben Betrag. Dies hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) als irreführend beanstandet. DocMorris schien sogar einsichtig – im Dezember 2020 erließ das Landgericht Stuttgart ein Anerkenntnisurteil im Sinne der AKNR.
Die AKNR-Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert entdeckte dann 2024 die oben beschriebene Werbevariante auf der DocMorris-Website. Diese fand sie so ähnlich, dass sie beim Landgericht Stuttgart beantragte, wegen Verstoßes gegen das Anerkenntnisurteil ein „angemessenes Ordnungsgeld“ festzusetzen. Und das Landgericht Stuttgart folgte: Im vergangenen Juli verhängte es wegen der Werbung mit den irreführenden Streichpreisen ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 €. Das Gericht ging von einem „kerngleichen Verstoß“ aus. Die 50.000 € hielt das Landgericht auch in der Höhe für angemessen. Schließlich solle ein Ordnungsgeld sowohl künftige Zuwiderhandlungen verhindern als auch die bereits erfolgte Übertretung sanktionieren.
DocMorris legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein, das Oberlandesgericht Stuttgart ließ die Einwände jedoch nicht gelten (Beschluss des vom 3. 12.2024 – Az.: 2 W 26/24). Die neue Werbung sei nicht weniger irreführend als die alte. Zudem ergebe es überhaupt keinen Sinn, den UVP/AVP der Zuzahlung gegenüberzustellen, weil die beiden Beträge gar nichts miteinander zu tun hätten.
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