Theo Clotten

Ohne wirksames Testament und klare Regelungen droht Streit -
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um den Vermögenswert für die Familie zu erhalten?
(Foto: AdobeStock_C-DDRockstar)
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wie zu verfahren ist, wenn im Todesfall kein wirksames Testament vorliegt. Es kann nicht verwundern, dass diese Regelungen unmöglich den Besonderheiten jedes Einzelfalles gerecht werden können und schnell an ihre Grenzen stoßen. Das gilt umso mehr, wenn Unternehmensvermögen – etwa in Form eines Apothekenbetriebs – zum Nachlass gehört.
In der Praxis entstehen unter Geltung der gesetzlichen Erbfolge häufig Erbengemeinschaften, an denen sowohl der Ehegatte als auch Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) beteiligt sind. Sind letztere minderjährig, kann es zudem nötig sein, einen Ergänzungspfleger oder das Familiengericht hinzuzuziehen. Auch ohne Abkömmlinge sind Erbengemeinschaften unter Beteiligung des Ehegatten sowie der Verwandten des Verstorbenen (z. B. Eltern) denkbar.
Da es bei einer Erbengemeinschaft hauptsächlich darum geht, den Nettonachlass nach den Vorgaben der gesetzlichen Nachfolge zu verteilen, stehen häufig Fragen der Wertfindung im Mittelpunkt. Erfahrungsgemäß bietet gerade die Ermittlung des Unternehmenswertes einer Apotheke erhebliches Streitpotential.
Zu guter Letzt ergeben sich auch aus dem Berufsrecht – insbesondere aus der in § 9 ApoG geregelten Apothekenverpachtung – Anforderungen, die die gesetzliche Erbfolge nicht erfüllen kann. Das Apothekenrecht formuliert den „Grundsatz des Apothekers in seiner Apotheke“ und verfolgt damit (neben der Absicherung des Fremd- und Mehrbesitzverbots) insbesondere den Anspruch, dass die laufende Ertragskraft des Apothekenbetriebs grundsätzlich nur dem in eigener Verantwortung tätigen Berufsträger zukommen soll.
§ 9 ApoG regelt ein präventives Verbot, wonach nur einer ausgesuchten Personengruppe – nämlich dem Ehegatten und den Abkömmlingen – nach dem Tod des Apothekeninhabers der Betrieb als dauerhafte Einkunftsquelle erhalten bleibt.
Auch diese gesetzlichen Vorgaben des Berufsrechts kann die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen nicht ausreichend erfüllen.
Es ist geradezu sträflich, wenn ein Apothekeninhaber kein Testament errichtet, um die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge wirksam zu vermeiden und stattdessen seine eigenen Interessen umsetzen und zugleich die Vorgaben des Berufsrechts zu erfüllen.
Gewillkürte Erbfolge
Das Gegenstück zur gesetzlichen ist eine gewillkürte Erbfolge, bei welcher der Erblasser über eine letztwillige Verfügung regelt, wie mit dem Nachlass im Todesfall zu verfahren ist. Dabei gibt es folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
1. Berliner Testament
Beim sog. Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern (i. S. d. § 10 Abs. 4 LPartG), in welchem sich diese gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die gemeinsamen Abkömmlinge werden zu gleichen Teilen als Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil bedacht.
In dieser Form kommt es durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten im Erstversterbensfall zu einer Enterbung der Abkömmlinge. Damit vermeidet das Berliner Testament wirksam die Entstehung von Erbengemeinschaften, erfordert aufgrund der Enterbung der Abkömmlinge im Erstversterbensfall allerdings weitere Überlegungen zu Pflichtteilsansprüchen.
Berufsrechtlich sorgt ein Berliner Testament zunächst für ausreichende Klarheit, da der Ehegatte Alleinerbe nach dem Betriebserlaubnisinhaber wird und dem Ehegatten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 ApoG grundsätzlich ein entsprechendes Verpachtungsrecht zusteht. Auch kann der bedachte Ehegatte in diesem Fall frei über den Apothekenbetrieb verfügen.
Sofern eine Vermögensnachfolgegestaltung durch denkbare Pflichtteilsansprüche beeinflusst sein kann, besteht die Möglichkeit, einvernehmliche Lösungen mittels notarieller Erbverzichts- bzw. Pflichtteilsverzichtsverträge zu regeln, oder einseitig Pflichtteilsstrafklauseln in die letztwillige Verfügung mit aufzunehmen.
Unbedingt zu beachten ist, dass bei Anwendung des Berliner Testaments die erbschaftsteuerlichen Freibeträge in Höhe von 400.000 € je Abkömmling ungenutzt untergehen können! Zwar schützt das Berliner Testament wirksam vor Erbengemeinschaften - es deckt aber längst nicht alle Anforderungen ab.
2. Alleinerben-Vermächtnis-Modell
Um die zuvor angesprochene Enterbung der Abkömmlinge zu kompensieren und ansonsten ggf. ungenutzt untergehende erbschaftsteuerliche Freibeträge zu vermeiden, kommt der Einsatz von Vermächtnissen in Betracht.
Hierbei wird der Erbe durch den Erblasser verpflichtet, einer von ihm benannten Person oder Personengruppe einen Vermögenswert aus dem Nachlass zukommen zu lassen.
Bei der konkreten Ausgestaltung besteht ein weiter Spielraum, so dass auch individuelle Anforderungen gut umgesetzt werden können.
Verpachtungsberechtigung nach § 9 ApoG
1. Unmittelbare Erbenstellung des Verpachtungsberechtigten
§ 9 ApoG verlangt für die Bejahung einer Verpachtungsberechtigung zwingend eine unmittelbare Erbenstellung des verpachtungsberechtigten Personenkreises nach dem Erlaubnisinhaber.
Hieraus ergibt sich, dass es in der Variante des Berliner Testaments zu unerwünschten Ergebnissen kommen kann: Erben die Abkömmlinge den Apothekenbetrieb nicht direkt vom Betriebserlaubnisinhaber, sondern erst nach dem zweitversterbenden, seinerseits nur verpachtungsberechtigten Elternteil, kommt eine Verpachtungsberechtigung der Abkömmlinge – selbst wenn diese die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ApoG erfüllen – nicht in Betracht. Hier sollte eine Erbeinsetzung mittels Vor- und Nacherbschaft ernsthaft in Betracht gezogen werden. Nur so werden die Anforderungen des § 9 ApoG erfüllt, ohne dass die hinterbliebenen Abkömmlinge das Recht auf Verpachtung des Apothekenbetriebs verlieren.
2. Verpachtungsberechtigung der Miterbengemeinschaft
Sofern eine Mehrheit von Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft auf Ableben des Betriebserlaubnis-Inhabers als Eigentümer der Apotheke berechtigt ist, steht diesen auch gemeinschaftlich das Verpachtungsrecht zu. Es erlischt in der Folge jedoch zu Lasten aller Miterben, sobald auch nur einer der Miterben die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 ApoG normierten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt1. Folglich entfällt das Verpachtungsrecht einer ausschließlich aus privilegierten Personen bestehenden Erbengemeinschaft vollständig, wenn z. B. das jüngste erbberechtigte Kind das 23. Lebensjahr vollendet und nicht den Apothekerberuf (i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ApoG) ergreift.
Ist eine Erbengemeinschaft in der Folge insgesamt an der Apothekenverpachtung gehindert, kann das Verpachtungsrecht allenfalls durch Zuteilung der Apotheke bzw. des Gesamtnachlasses ausschließlich an die privilegierten Miterben im Wege der (Teil)-Erbauseinandersetzung, Erbteilsübertragung oder Abschichtung bzw. durch Ausschlagung ermöglicht werden2. Solche Gestaltungen können jedoch zu hohen Einkommensteuerlasten führen!
Fazit
Der Artikel macht klar, dass das komplexe Erbrecht in Kombination mit dem Apotheken-Berufsrecht hohe rechtliche Anforderungen stellt. Insofern sollten Apothekeninhaber sich möglichst frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen: Nur so kann sichergestellt werden, dass im Falle des Ablebens des Inhabers der Unternehmenswert für die Familie erhalten bleibt, Streitpotenzial durch klare testamentarische Regelungen minimiert wird, und die Apotheke auf einer rechtlich sauberen Basis entweder innerhalb der Familie fortgeführt oder verpachtet werden kann!
Theo Clotten, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Schmidt und Partner, 56068 Koblenz, E-Mail: theo.clotten@dr-sup.de
Quellen
1 Berberich/Köster, Pachten und Verpachten von Apotheken, 3. Aufl. 1994, S. 33; Holland, DNotI-Report 1997, S. 222; Maier, Das Testament des Apothekers, 1983, S. 64; Schiedermair/Pieck, Apothekengesetz, 3. Aufl. 1981, § 9 ApoG Rz. 14
2 Fröhler, BWNotZ 01/2010, Interessenausgleich beim Apothekertestament, S 15 – 17.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2025; 50(07):14-14