Dr. Hubert Ortner
Klare Kante gegen Finanzinvestoren bei Freien Berufen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-295/23) entschieden, dass das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an Rechtsanwaltskanzleien unionsrechtlich gerechtfertigt ist, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Damit stärkt die Große Kammer des Luxemburger Gerichts die Befugnis der einzelnen Mitgliedstaaten, das Recht der Freien Berufe eigenständig vor renditegetriebenen Einflüssen berufsfremder Dritter zu schützen.
Dem EuGH-Verfahren lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zugrunde. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer München geklagt, weil ihr die Zulassung widerrufen wurde, nachdem eine österreichische GmbH Geschäftsanteile zu rein finanziellen Zwecken erworben hatte. Nach der in Deutschland geltenden Rechtslage dürfen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft neben Anwälten nur Angehörige bestimmter anderer freien Berufe sein. Nach Auffassung des EuGH ist diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Dienstleistungsrichtlinie sei nicht verletzt. Ein Mitgliedstaat könne davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt seinen Beruf nicht unabhängig ausüben kann, wenn zu den Gesellschaftern der Kanzlei Personen zählten, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln.
Die eindeutigen Aussagen des Gerichts sind insofern beachtlich, als der spanische Generalanwalt Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen noch zu einem anderen Ergebnis gekommen war und das anwaltliche Fremdbesitzverbot in Deutschland für unionrechtswidrig gehalten hatte.
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