Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Ende März hat der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil zum Arzneimittelverkauf via Internet-Marktplätze gefällt (Az.: I ZR 222/19 und ZR 223/19). Angestoßen hatte die beiden Verfahren der Münchener Apotheker Hermann Vogel jr. bereits 2017: Er ging gegen zwei Kollegen in Sachsen-Anhalt vor, die den Amazon Marketplace für den Arzneimittelvertrieb nutzten. Er rügte zum einen, dass die Apotheker gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen, wenn sie die Kundenbestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeiten. Vogel hielt das Vorgehen seiner Kollegen aber auch für apotheken-, arzneimittel- und heilmittelwerberechtlich unzulässig.

Die beiden Verfahren landeten zunächst vor dem Oberlandesgericht Naumburg und dann vor dem BGH. Der ließ zunächst vom Europäischen Gerichtshof klären, ob ein einzelner Wettbewerber überhaupt DSGVO-Verstöße vor den Zivilgerichten rügen kann und ob es sich bei den fraglichen Bestelldaten um sensible Gesundheitsdaten handelt.

Die Luxemburger Richter entschieden im Oktober 2024, dass es sich bei den Bestelldaten durchaus um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 der DSGVO handelt und eine Einwilligung für deren Verarbeitung nötig ist – und dass auch ein einzelner Mitbewerber gegen einen DSGVO-Verstoß vorgehen kann.

Damit war nun der Bundesgerichtshof am Zug und wies die Revisionen der beiden Apotheker aus Sachsen-Anhalt ab. Vogels Revision hatte insoweit Erfolg, als er Schadensersatz von seinen Kollegen erstrebte. Sie blieb jedoch erfolglos, soweit sie darauf abzielte, dass der Amazon-Arzneimittelverkauf auch gegen apotheken- und arzneimittelrechtliche Vorschriften verstieß.

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