Energetische Sanierung

Auf die richtige Bescheinigung kommt es an!


Helmut Lehr

Energetische Sanierungsmaßnahmen an über zehn Jahre alten Gebäuden werden neuerdings besonders gefördert. Dazu müssen Sie allerdings eine aktuelle und zutreffend ausgefüllte Fachunternehmerbescheinigung vorlegen. Lesen Sie, worauf es konkret ankommt.

Seit dem Jahr 2020 können Sie für energetische Sanierungen von selbstgenutzten Wohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 40.000 € erhalten (vgl. § 35c Einkommensteuergesetz – EStG). Die Steuerermäßigung verteilt sich über drei Jahre, sie beträgt mithin in den ersten beiden Jahren 7 % und im dritten Jahr 6 %. Förderfähig sind Kosten in Höhe von bis zu maximal 200.000 € (vgl. AWA 23/2019 und AWA 04/2021).

Wenn Sie von dem Steuerbonus profitieren wollen, benötigen Sie eine nach amtlichem Muster ausgestellte Fachunternehmerbescheinigung, in der nachgewiesen wird, dass bestimmte Voraussetzungen des § 35c EStG vorliegen und die Anforderungen nach der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (kurz: ESanMV) erfüllt sind.

Die ESanMV war bereits zum 01.01.2021 an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst worden (vgl. auch AWA 17/2022). Nun wurden zum 01.01.2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst. U. a. vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26.01.2023 (AZ: IV C 1 – S 2296-c/20/10003: 006) neue Musterbescheinigungen auf der Website (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht, die dem Grunde nach ab sofort von den ausführenden Fachunternehmen zu verwenden sind.

Hinweis: Nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen ist der Einbau von bereits weitestgehend auf die Einbindung erneuerbarer Energien eingerichteter Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“) erst mit der innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme erfolgenden Einbindung des Anteils erneuerbarer Energien („Hybridisierung“) abgeschlossen. Daher sind „Renewable-Ready“-Heizungsanlagen, mit deren Einbau vor dem 01.01.2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt, ungeachtet des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen auch weiterhin förderfähig.

Strenge Auslegung der Finanzverwaltung

Die Praxis hat in der Vergangenheit gezeigt, dass die ausführenden Fachunternehmen beim Ausstellen der Bescheinigung längst nicht immer up to date sind, weshalb Sie als Kunde in besonderem Maße auf die Richtigkeit der Fachunternehmerbestätigung achten müssen, um Ihren Steuervorteil nicht zu gefährden!

Dem Grunde nach sind die Handwerker verpflichtet, immer das jeweils neueste Muster der Fachunternehmerbescheinigung zu verwenden. Sobald das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.01.2023 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, sollten Sie nur noch eine Bescheinigung nach dem aktuellen Muster akzeptieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Fachunternehmerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückweist.

Hinweis: Die Kosten der energetischen Sanierung sind grundsätzlich einzeln in der Bestätigung auszuweisen. Eine „Einzeldarstellung“ der Kosten ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die beigefügte Rechnung so gegliedert ist, dass die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme zugeordnet werden können.

Als Kosten für die energetische Maßnahme können

  • die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
  • die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
  • die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen und
  • die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten ausgewiesen werden.

 

Lassen Sie die Sanierung von einem Baumarkt oder Generalunternehmer durchführen, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahme beauftragt, ist auch die Marge des Baumarkts oder Generalunternehmers begünstigt, soweit sie der Durchführung der energetischen Maßnahme dient.

Hinweis: Die Bescheinigung ist in diesen Fällen allerdings durch das – von dem Baumarkt oder dem Generalunternehmer beauftragte – Fachunternehmen zu erstellen.

Die Bescheinigung muss für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes oder der Wohnung ausgestellt werden. Gehört das Objekt mehreren Personen in Miteigentum (z. B. Ehegatten), müssen in der Bescheinigung die Miteigentumsanteile auch korrekt angegeben werden. Soweit die Angaben hierüber dem Fachunternehmer nicht bekannt sind, musss dieser sie bei seinem Auftraggeber erfragen.

Hinweis: Um spätere Korrekturen zu vermeiden, sollten Sie hier im Vorfeld proaktiv auf das Unternehmen zugehen und die Eigentumsverhältnisse zutreffend mitteilen.

Energieberater begünstigt

Der Steuerbonus umfasst auch die Kosten für einen Energieberater, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Energieberater als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen hat. Hierfür gibt es sogar 50 % Ermäßigung, allerdings nur bis zum maximalen Höchstbetrag von 40.000 € (vgl. hierzu AWA 17/2022).

Hinweis: Nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist auch die Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten der „Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes“ begünstigt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2023; 48(04):16-16