Helmut Lehr
Das Wachstumschancengesetz wurde erst Ende März dieses Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. AWA 8/2024, S. 16 f). Einige der ursprünglich geplanten Erleichterungen (vgl. AWA 2/2024, S. 6 f.) waren kurzerhand aus dem Gesetzesentwurf gestrichen worden.
Jetzt soll im Rahmen der sogenannten „Wachstumsinitiative“ ein neuer Versuch unternommen werden – und zwar mit einem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (kurz: Steuerfortentwicklungsgesetz).
Damit Sie wissen, mit welchen Entlastungen/Vergünstigungen Sie ab 2025 bzw. 2026 rechnen können, werden nachfolgend einige geplante Änderungen kurz vorgestellt:
Steuertarif und Freibeträge
Geringere Entlastungen sollen sich u. a. durch Anpassungen des Einkommensteuertarifs ergeben. Demnach soll die zweite Progressionszone ab 2025 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 17.431 € beginnen (bisher: 17.006 €). Weitere Erhöhungen sind in Tabelle 1 aufgelistet.

Hinweis: Für besonders hohe Einkommen (ab 277.826 €), bei denen der Höchstsatz 45 % beträgt („Reichensteuer“), ist keine Erhöhung des Tarifeckwerts vorgesehen.
Degressive Abschreibung
Das Hin und Her mit der degressiven Abschreibung geht offenbar munter weiter. Zuletzt hatte der Gesetzgeber noch geregelt, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, wieder degressiv abgeschrieben werden können. Der Abschreibungssatz beträgt das Zweifache der linearen Abschreibung, maximal 20 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert (vgl. AWA 8/2024, S. 16 f.).
Jetzt ist geplant, dass für Anschaffungen und Herstellungen in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 ebenfalls die degressive Abschreibung möglich ist. Der Abschreibungssatz soll wieder auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes angehoben werden (maximal 25 %).
Hinweis: Vor diesem Hintergrund könnte man überlegen, Anschaffungen, die für die letzten Monate des Jahres geplant sind, noch etwas aufzuschieben, sofern sie nicht allzu zeitkritisch sind.
Höhere Sammelposten- Abschreibung
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bislang in einen Sammelposten eingestellt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € übersteigen und höchstens 1.000 € betragen. Den Aufwand können Sie dann durch Auflösung des Sammelpostens faktisch über fünf Jahre abschreiben.
Ab 2025 soll die obere Wertgrenze für den Sammelposten auf 5.000 € erhöht und die Auflösung auf drei Jahre verkürzt werden. Außerdem will man die untere Wertgrenze an die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 €), die ohnehin sofort abgeschrieben werden können, anpassen.
Sie hätten damit u. a. die Möglichkeit, selbstständige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von bis zu 800 € (netto) sofort abzuschreiben und solche mit einem Wert von 800 € bis maximal 5.000 € über den Sammelposten auf drei Jahre zu verteilen.
Hinweis: Auch diese geplante Änderung könnte dafür sprechen, Anschaffungen, die sich im Bereich bis 5.000 € (netto) bewegen, evtl. bis ins neue Jahr hinauszuschieben, sofern sie nicht zwingend notwendig sind.
Übrigens: Der Gesetzgeber möchte auch bestimmte Dokumentationspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter streichen. Diese sehen bislang die Pflicht vor, Wirtschaftsgüter, deren Wert (netto) 250 € übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern die Angaben nicht schon aus der Buchführung ersichtlich sind.
Und noch etwas zu diesem Thema: Denken Sie bitte daran, dass auch die „Sofortabschreibung“ für IT-Ausstattung nach wie vor beansprucht werden kann (vgl. AWA 7/2022, S. 18). Diese gilt weiterhin für PC, Notebooks (inkl. Tablets), nahezu sämtliche Peripheriegeräte und auch Software. Diese Wirtschaftsgüter können Sie über ein Jahr - also praktisch sofort – abschreiben, oder Sie orientieren sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Gemeinnützigkeit
Bislang besteht für steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Vereine, ausgenommen sind lediglich „kleinere“ Vereine) die Pflicht, ihre Spenden, Beiträge und Erträge zeitnah für steuerbegünstigte Satzungszwecke zu verwenden. Die Zeitvorgaben für dieses „Gebot der zeitnahen Mittelverwendung“ sollen nun gestrichen werden, was zu einer deutlichen Erleichterung für viele Vereinsvorstände führen dürfte.
Innerstaatliche Steuergestaltungen
Leider plant der Gesetzgeber einen erneuten Anlauf zu einem wahren Bürokratiemonster, nämlich der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese war in letzter Sekunde aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen worden und soll nun offenbar wieder zum Leben erweckt werden. Die einschränkenden Folgen für betroffene Teile der Wirtschaft werden vermutlich kaum thematisiert.
Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(17):16-16