Aktuelle Steueränderungen für 2025

Gesetzgeber beschließt „Minimallösungen“


Helmut Lehr

Kurz vor Weihnachten konnte sich die Politik zumindest noch auf einige wenige der angekündigten steuerlichen Entlastungsmaßnahmen verständigen (Stichwort: Abbau der kalten Progression). Der große Wurf ist aber bekanntlich ausgeblieben. Nachfolgend ein Überblick.

Die Steueränderungen für 2025 fallen nach dem Bruch der Ampel-Koalition recht überschaubar aus. (© AdobeStock/Nicole Effinger)

Der Bruch der Ampelkoalition war zweifelsohne nicht förderlich für die noch im Sommer angekündigten Steuerentlastungen (vgl. hierzu AWA 17/2024, S. 16 f.). Immerhin konnten sich der Bundestag am 19.12. und der Bundesrat tags darauf am 20.12.2024 noch dazu durchringen, kurzfristig zumindest überschaubare Änderungen an den Einkommensteuertarifen sowie beim Kindergeld und den Kinderfreibeträgen vorzunehmen.

Beschlossen wurden diese im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz).

Hinweis: Das Jahressteuergesetz 2024 war bereits einige Wochen zuvor verabschiedet worden – ebenfalls mit kleineren Steuerentlastungen in wenigen Bereichen (vgl. AWA 24/2024, S. 18).

Die Änderungen im Einzelnen

Durch tarifliche Anpassungen soll künftig sichergestellt werden, dass das Existenzminimum – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – steuerfrei bleibt. Außerdem, und das war auch vermehrt Gegenstand der Diskussion in der breiten Öffentlichkeit, sollen die Tarifanpassungen der kalten Progression entgegenwirken. Im Ergebnis werden die sogenannten Tarifeckwerte nach rechts verschoben – ausgenommen bleibt der Eckwert für die „Reichensteuer“.

Als kalte Progression versteht man Steuermehrbelastungen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – z. B. in Form einer Gehaltserhöhung zwecks Inflationsausgleich – zum einen direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und zum anderen dennoch zu einer höheren Besteuerung führt, weil das nominal höhere Einkommen in die nächsthöhere Tarifstufe rutscht. Ohne Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

Ergänzend zu den tariflichen Anpassungen wurde/wird das monatliche Kindergeld für die Jahre 2025 und 2026 erhöht und die Kinderfreibeträge entsprechend angepasst. Unterm Strich weichen die nun verabschiedeten Werte (siehe Tab. 1) teilweise leicht von denjenigen ab, die noch im Sommer 2024 angekündigt waren (vgl. hierzu AWA 17/2024, S. 16 f.).

Hinweis: Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Erhöhung des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge für 2024 bereits vorab im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums beschlossen worden war. Diesem hatte der Bundesrat schon am 22.11.2024 zugestimmt.

Änderungen beim Solidaritätszuschlag

Quasi als Abrundung der Tarifänderungen wurden auch die Freigrenzen zur Festsetzung des Solidaritätszuschlags angehoben.

Sie erhöhen sich für das Jahr 2025 auf 39.900 € und für das Jahr 2026 auf 40.700 € bei einer Zusammenveranlagung. Bei Alleinstehenden bzw. einer Einzelveranlagung halbieren sich die Beträge.

Hinweis: Beachten Sie, dass sich die dargestellten Grenzen für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nicht auf das Einkommen beziehen, sondern auf die tarifliche Einkommensteuer.

Nicht mehr umgesetzte Maßnahmen

Für viele Unternehmen bzw. ganz allgemein für die Steuerzahler ist bedauerlich, dass die übrigen angekündigten Entlastungsmaßnahmen leider nicht mehr zustande kamen. Zu erwähnen sind hier insbesondere:

  • die degressive Abschreibung, die auch für 2025 bis 2028 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt werden sollte,
  • die deutliche Erhöhung der Wertgrenze für die sog. Sammelposten-Abschreibung auf 5.000 € sowie
  • die entlastenden Regelungen für gemeinnützige Vereine zur zeitnahen Mittelverwendung.

 

Andererseits ist es erfreulich, dass mit dem vorläufigen Verzicht auf die angedachten Entlastungsmaßnahmen auch die geplanten Verpflichtungen zur Anzeige von innerstaatlichen Steuergestaltungen erst einmal (wieder) vom Tisch sind.

Hinweis: Es ist allerdings zu vermuten, dass der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl diesbezüglich einen weiteren Anlauf starten wird.

Leichter Bürokratieabbau

Zumindest hat es der Gesetzgeber noch vor dem Ampelbruch geschafft, ein wenig Bürokratie abzubauen – auch mit Wirkung für den steuerlichen Bereich. So hat der Bundesrat bereits am 18.10.2024 dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt.

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen: Gemäß diesem Gesetz müssen Buchungsbelege, deren bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nur noch für die Dauer von acht Jahren für steuerliche Zwecke aufbewahrt werden.

Einzelnen Presseveröffentlichungen war zu entnehmen, dass die steuerlichen Aufbewahrungsfristen generell auf acht Jahre verkürzt wurden. Das ist so nicht richtig, da sich die steuerlichen Aufbewahrungspflichten auf ganz unterschiedliche Unterlagen beziehen und nicht nur auf Buchungsbelege (vgl. AWA 3/2017, S. 16).

Hinweis: Insbesondere die Jahresabschlüsse, Bücher und Aufzeichnungen sowie die Inventare sind weiterhin zehn Jahre lang aufzubewahren und sollten vorher keinesfalls vernichtet werden. Parallel dazu wurde die gesonderte Aufbewahrungspflicht aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht für Rechnungen ebenfalls von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Vorsicht: In der Praxis könnte sich dadurch ein Problem im Zusammenhang mit Selbstanzeigen weiter verschärfen. Damit eine steuerliche Selbstanzeige wirksam wird, müssen etwaige Verfehlungen von teils sehr weit zurückliegenden Jahren „vollständig“ beim Finanzamt nacherklärt werden. Dies wird erfahrungsgemäß sehr schwer (bis nahezu unmöglich), wenn für die betroffenen Jahre die Belege bereits vernichtet wurden.

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Wer hauptberuflich ein Gewerbe betreibt oder anderweitig selbstständig ist, wird seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen i. d. R. monatlich einreichen müssen. Das Gesetz sah bislang eine Verpflichtung zur monatlichen Abgabe vor, wenn die Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr mehr als 7.500 € betragen hat. Diese Grenze wurde nun auf 9.000 € erhöht.

Hinweis: Profitieren werden davon insbesondere Kleingewerbetreibende bzw. Personen, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit, ggf. zusammen mit anderen Personen in einer Gesellschaft/Gemeinschaft, eine gesonderte selbstständige Tätigkeit ausüben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (vgl. AWA 24/2024, S. 18) auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze deutlich angehoben wurde (vgl. S. 18 in diesem Heft).

Bekanntgabe des Steuerbescheids

Bereits am 19.07.2024 ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten – ebenfalls mit einer erwähnenswerten Änderung im steuerlichen Bereich. Bislang galt ein Steuerbescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben. Nach diesem Bekanntgabedatum richtet sich auch die einmonatige Rechtsbehelfsfrist. Die bisherige Frist für diese „Zustellungsfiktion“ ging noch von einer regelmäßigen Postlaufzeit von zwei Tagen (95 %-Quote) und einem Sicherheitszuschlag von einem Tag aus.

Nach der neuen Rechtslage wurde die Laufzeitvorgabe für die Postdienstleister um einen Tag verlängert (§ 18 Postgesetz). Dementsprechend wurde die Zugangsfiktion für die Bekanntgabe der Steuerbescheide in der Abgabenordnung nun auf vier Tage verlängert. Unterm Strich haben Sie nun grundsätzlich einen Tag länger Zeit, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen.

Hinweis: Da die genaue Fristberechnung im Einzelfall durchaus komplex sein kann, sollten Sie allerdings rechtzeitig vor dem Fristablauf nochmals mit Ihrem Steuerberater das Fristende besprechen bzw. ggf. rein vorsorglich Einspruch einlegen.

 

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2025; 50(02):10-10